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   SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15   

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https://dejure.org/2017,72610
SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15 (https://dejure.org/2017,72610)
SG Altenburg, Entscheidung vom 12.01.2017 - S 14 R 932/15 (https://dejure.org/2017,72610)
SG Altenburg, Entscheidung vom 12. Januar 2017 - S 14 R 932/15 (https://dejure.org/2017,72610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 48 Abs 1 SGB 6, § 48 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6
    Anspruch auf Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Fortbildung im Anschluss an eine Berufsausbildung - Berufsausbildung iS von § 48 SGB 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 18.06.2003 - B 4 RA 37/02 R

    Halbwaisenrentenanspruch für die Dauer eines Promotionsstudiums

    Auszug aus SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15
    Die Zahlung einer Waisen- bzw. Halbwaisenrente soll nach dem Willen des Gesetzgebers monatlich anteilig den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) ausgleichen, solange das Kind unter anderem aus Ausbildungsgründen daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren (Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; zitiert nach juris).

    Hiervon ist stets bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugehen, danach nur in den Monaten, in denen ein gesetzlich anerkannter Erwerbshinderungsgrund vorliegt (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; a. a. O.).

    Der gesetzliche Erwerbshinderungsgrund der Berufsausbildung entfällt, wenn in der Ausbildung die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind, sodass die Waise nach deren Abschluss ohne weitere Zusatz- oder Ergänzungsausbildung den gewählten Beruf ausüben kann (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; a. a. O.).

    Eine Berufsausbildung ist daher immer dann beendet, wenn der erste auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Abschluss erreicht ist (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; a. a. O.).

    In einem solchen Fall besteht grundsätzlich auch kein zivilrechtlicher (familienrechtlicher) Unterhaltsanspruch mehr, ohne dass hier im Einzelnen auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des volljährigen Kindes nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung einzugehen ist (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; a. a. O.).

    Wäre aber zivilrechtlich (familienrechtlich) kein Unterhalt mehr von dem verstorbenen Elternteil zu leisten, besteht auch kein Anlass, einen nicht bestehenden zivilrechtlichen (familienrechtlichen) Unterhaltsanspruch durch Zahlung einer Waisenrente zu "kompensieren" (Urteil des BSG vom 18. Juni 2003, Az.: B 4 RA 37/02 R; a. a. O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2014 - L 13 R 481/13

    Hinterbliebenenrente - gem §§ 48 Abs 4 S 1 iVm 45 Abs 4 S 2 SGB 10 zu beachtende

    Auszug aus SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15
    Dies verlangt jedenfalls sowohl eine Kenntnis des rechtserheblichen äußeren Sachverhaltes sowie auch die Kenntnis der so genannten inneren Tatsachen, sofern diese ebenfalls zu den normierten Tatbestandsvoraussetzungen gehören (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG Baden-Württemberg] vom 6. Mai 2014, Az.: L 13 R 481/13, zitiert nach juris).

    Maßgeblich für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit ist daher das Datum des Anhörungsschreibens gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (Urteile des BSG vom 6. März 1997, Az.: 7 RAr 40/96 und vom 31. Januar 2008, Az.: B 13 R 23/07 R und des LSG Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014, Az.: L 13 R 481/13; alle zitiert nach juris).

  • BSG, 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - Erwerbsersatzeinkommen - Hinzuverdienst -

    Auszug aus SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15
    Maßgeblich für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit ist daher das Datum des Anhörungsschreibens gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (Urteile des BSG vom 6. März 1997, Az.: 7 RAr 40/96 und vom 31. Januar 2008, Az.: B 13 R 23/07 R und des LSG Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014, Az.: L 13 R 481/13; alle zitiert nach juris).
  • BSG, 06.03.1997 - 7 RAr 40/96

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Jahresfrist für die Rücknahme

    Auszug aus SG Altenburg, 12.01.2017 - S 14 R 932/15
    Maßgeblich für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme für die Vergangenheit ist daher das Datum des Anhörungsschreibens gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (Urteile des BSG vom 6. März 1997, Az.: 7 RAr 40/96 und vom 31. Januar 2008, Az.: B 13 R 23/07 R und des LSG Baden-Württemberg vom 6. Mai 2014, Az.: L 13 R 481/13; alle zitiert nach juris).
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